Konsystorz pomorski i gdański za oficjała Adama Gołyńskiego (1611-1629 i 1632-1635)
Streszczenie
Das Offizialsamt hat man in Polen im dreizehnten Jahrhundert Eingeführt. In der kujawisch-pommerschen Diözese ernannten die Bischöfe die pommerschen Generaloffiziale und betrauten sie mit der Ausübung der kirchlichen Gerichtsbarkeit auf dem Gebiet des pommerschen Archidiakonats. Nach der Reformationstrübung, wurde seine Autorität durch die wenig bekannte Tätigkeit der Mikołaj Miloniusz und Adam Gołyński erneuert. Der letzte hatte das Offizialsamt in Jahren 1611-1629 und 1632-1635 innen. Im Diözesearchiv in Pelplin sind die Protokolle der unter seiner Vorsitz geleiteten Konsistoriumssitzungen aus den Jahren 1612-1622 (Sign. ADC G6) und 1632-1635 (Sign. ADC G8) erhalten, die uns die einzigen Quellen zur Tätigkeit des Offizialats in jener Zeit darstellen. In dem Artikel habe ich die gerichtliche Tätigkeit des Konsistoriums unter dem Offizial Gołyński besprochen. Zuerst habe ich die Umstände seiner Ernennung geschildert, die Zahl und Organisation der gerichtlichen Tätigkeiten, dann das .Kompetenzgebiet der konsistorialen Beamten (Surrogaten, Instigatoren, Notare, Bevollmächtigten, Mandatare, Gewährsmänner, Sachverständigen, Gerichtsdiener). Danach habe ich die Streitfälle besprochen. Vor allem waren das eheliche Angelegenheiten (Schwierigkeiten mit Einbehalten der Gelöbnisse, Ehebruch, Verlobung, Versprechung der Eheschließung), Moralsachen, Probleme der Geistigen, kirchliche Eigentümer u.a. Für solche Vergehen verhängte das Gericht Zensurstrafen (Exkommunika und Interdikt), disziplinäre Strafen (Suspension und Deposition), Freiheitsentzug in dem Diözesanengefängnis in Subkowy (bes. die Geistigen) und Geldstrafen. Die Geldstrafen wurden am meisten zugunsten der geschädigten Frauen und für Erhalt des Gerichts zugemessen. Das Gericht konnte nicht die Urteile vollstrecken. Dabei war es auf staatliche oder städtische Organe aufgewiesen. Die Offiziale verfügten hauptsächlich über einen sozialen Druck, dem die Verurteilten gehorchten.
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